AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von ensutec Engineering, Inhaber Thomas Mayer, Altheimer Straße 14, 88515 Langenenslingen

§ 1. Geltung der Bedingungen

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung im kaufmännischen Geschäftsverkehr von ensutec Engineering, Inhaber Thomas Mayer, und in ihrem Verkehr mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen bestimmt. Die Lieferungen und Leistungen von  Thomas Mayer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie beanspruchen jedoch zudem Geltung für sämtliche sonstigen kaufmännischen Geschäftsbeziehungen und Rechtsverhältnisse wie etwa auch vorvertragliche Beziehungen, Angebote und Auftragsbestätigungen. Es gelten zwischen den Parteien ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Thomas Mayer abweichende (Einkaufs-)Bedingungen des Geschäftspartners werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Für den Fall, dass der Geschäftspartner die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Verwendung einer Abwehrklausel fordert, soll das von der Rechtsprechung entwickelte Prinzip der Kongruenzgeltung greifen.

1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Thomas Mayer gelten nur insoweit, als im Rahmen von Individualvereinbarungen nicht von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen getroffen worden sind.

 § 2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Die Bindungsfrist des Angebots kann der jeweiligen Angebotsunterlage entnommen werden.

2.2 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die ensutec Engineering, Inhaber Thomas Mayer,  insoweit ihr Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

2.3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen von Thomas Mayer, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten Thomas Mayer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

2.4. Die Angebotsunterlagen, Bildmaterial, Zeichnungen, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen, Muster und Kostenvoranschläge von Thomas Mayer dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§ 3. Preise, Preisänderungen

3.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

3.2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Versicherung und Fracht.

3.3.  Werden nach Auftragsbestätigung Steuern, Zölle oder sonstige staatliche Abgaben neu eingeführt oder erhöht, so ist ensutec Engineering, Inhaber Thomas Mayer,  berechtigt, die dadurch verursachten Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben bzw. eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

§ 4. Lieferzeiten

4.1. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.

4.2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den ensutec Engineering, Inhaber Thomas Mayer, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten von Thomas Mayer oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf acht Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung von Thomas Mayer beginnt.

§ 5. Versand und Gefahrübergang

5.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der ensutec Engineering, Inhaber Thomas Mayer, verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

5.2. Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6. Mängelansprüche

6.1. Ist die von ensutec Engineering, Inhaber Thomas Mayer,  erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf Thomas Mayer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei – sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.

6.2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten im 8-Stunden-Betrieb, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 6.3 und 6.4.

6.3. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derartige Mängel von Thomas Mayer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Thomas Mayer bereit zu halten.

6.4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

6.5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Thomas Mayer nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

6.6. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.7. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, dann werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.

6.8. Steht Thomas Mayer dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung ihrer Leistungen zur Verfügung, so haftet sie gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 7. Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch ensutec Engineering, Inhaber Thomas Mayer, beruhen, sind sowohl gegen Thomas Mayer als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die ensutec Engineering, Inhaber Thomas Mayer,  aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich Thomas Mayer das Eigentum an den gelieferten und hergestellten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände von Thomas Mayer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an Thomas Mayer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an Thomas Mayer ab.

8.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für Thomas Mayer unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht Thomas Mayer gehörenden Waren, steht Thomas Mayer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

8.5. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller Thomas Mayer im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

8.6. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder denjenigen, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an Thomas Mayer ab.

8.7. Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Thomas Mayer ab.

8.8. Wenn der Wert der für Thomas Mayer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen von Thomas Mayer – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20% übersteigt, so ist Thomas Mayer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten ihrer Wahl verpflichtet.

8.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Thomas Mayer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Erfüllt der Besteller den Vertrag, so hat die ensutec Products GmbH die Gegenstände zurückzugeben.

§ 9. Zahlung

9.1. Die Zahlungsbedingungen sowie Zahlungsvereinbarungen von ensutec Engineering, Inhaber Thomas Mayer, zur Rechnungsstellung können der Angebotsunterlage entnommen werden.

9.2. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich Thomas Mayer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

9.3. Wenn Thomas Mayer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist Thomas Mayer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Zudem ist Thomas Mayer in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

9.4. Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so istThomas Mayer auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

9.5. Thomas Mayer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Thomas Mayer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Thomas Mayer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

9.6. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Thomas Mayer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens von Thomas Mayer bleibt Thomas Mayer vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

9.7. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder von Thomas Mayer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§ 10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

10.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ensutec Engineering, Inhaber Thomas Mayer, und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

10.2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz von Thomas Mayer ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

10.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Thomas Mayer und Besteller nicht berührt.

Langenenslingen, November 2022